Ein Flugplatz (englisch Aerodrome oder auch Airdrome) ist gemäss Schweizer Luftrecht ein «festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser … für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern.»
Siehe auch: Flugplatzzwang.
Inhaltsverzeichnis |
Flugplätze lassen sich in Abhängigkeit vom Zulassungszwang in Flughäfen und Flugfelder aufteilen – ein Flughafen (englisch Airport) dient dem öffentlichen Verkehr und unterliegt dem Zulassungszwang, ein Flugfeld (englisch Airfield) hingegen nicht[1]. Für den Betrieb von Flugfeldern ist eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) notwendig, für Flughäfen eine Betriebskonzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation (UVEK)[2].
Der Zulassungszwang verpflicht die Konzessionäre von Flughäfen in der Schweiz den jeweiligen Flugplatz «unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen […].»[3][4] Demnach gilt der Zulassungszwang nicht absolut, sondern gemäss seiner Ausgestaltung im Betriebsreglement auf Grundlage der Betriebskonzession. Ein Beispiel für diese Ausgestaltung ist das Bestimmen von Betriebszeiten.
Der Flughafen Zürich ist ein Flughafen im luftrechtlichen Sinn, das heisst die Flughafenkonzessionärin Unique (Flughafen Zürich AG) unterliegt dem Zulassungszwang. Am Flughafen Zürich wird der Zulassungszwang unter anderem durch Nachtflugbeschränkungen ausgestaltet.
Siehe auch: Lughafen.
Bei Flughäfen wird in der Schweiz zwischen Landes- und Regionalflughäfen unterschieden. Sie unterscheiden sich luftrechtlich durch die unterschiedliche Geltungsdauer der Betriebskonzession – für einen Landesflughafen beträgt die Geltungsdauer 50 Jahre, für einen Regionalflughafen 30 Jahre.[5]
Aus Sicht der Luftfahrtpolitik beschreibt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Funktionen von schweizerischen Landesflughäfen wie folgt: «[Ihre] besteht darin, die Schweiz an die europäischen und weltweiten Zentren des Luftverkehrs anzubinden. Sie haben denn auch eine Infrastruktur anzubieten, die es den Fluggesellschaften erlaubt, den am freien Markt entstehenden Verkehr im Wettbewerb mit anderen europäischen Flughäfen abzuwickeln. Sofern noch Kapazität übrig bleibt, sollen die Landesflughäfen auch Flugzeugen für privaten Verkehr zur Verfügung stehen.»[6]
Regionalflughäfen andererseits erfüllen gemäss BAZL folgende Funktionen: «[Sie] dienen in erster Linie der Geschäfts-, Touristik- und Arbeitsfliegerei. Sie ergänzen die Landesflughäfen als Träger des öffentlichen Luftverkehrs mit direkten Verbindungen ins In- und Ausland. Daneben nehmen auf den Regionalflugplätzen die Ausbildung und der Flugsport eine bedeutende Rolle ein.»[7]
Der Flughafen Zürich ist sowohl im luftrechtlichen als auch im luftfahrtpolitischen Sinn ein Landesflughafen.